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   BGH, 01.03.2017 - X ZB 6/15   

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https://dejure.org/2017,11323
BGH, 01.03.2017 - X ZB 6/15 (https://dejure.org/2017,11323)
BGH, Entscheidung vom 01.03.2017 - X ZB 6/15 (https://dejure.org/2017,11323)
BGH, Entscheidung vom 01. März 2017 - X ZB 6/15 (https://dejure.org/2017,11323)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 05.10.2016 - X ZR 21/15

    Patentverletzungsverfahren: Auslegung eines Patentanspruchs im Hinblick auf die

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - X ZB 6/15
    Die Aufnahme eines bestimmten Merkmals in den Oberbegriff oder in den kennzeichnenden Teil ist für die Bestimmung des Gegenstands eines Patentanspruchs unerheblich (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - X ZR 102/91, GRUR 1994, 357, 358 - Muffelofen; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 21/15, juris Rn. 17 - Zungenbett).
  • BGH, 20.01.1994 - X ZR 102/91

    "Muffelofen"; Erfassung des Gegenstandes eines Patents; Maßgeblichkeit der Sach-

    Auszug aus BGH, 01.03.2017 - X ZB 6/15
    Die Aufnahme eines bestimmten Merkmals in den Oberbegriff oder in den kennzeichnenden Teil ist für die Bestimmung des Gegenstands eines Patentanspruchs unerheblich (BGH, Urteil vom 20. Januar 1994 - X ZR 102/91, GRUR 1994, 357, 358 - Muffelofen; Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 21/15, juris Rn. 17 - Zungenbett).
  • BPatG, 22.01.2018 - 19 W (pat) 79/17

    Einspruch gegen das Patent "Verfahren zum Betrieb einer automatischen

    Mit Beschluss vom 1. März 2017 hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Aktenzeichen: X ZB 6/15) den Beschluss des 10. Senats des Bundespatentgerichts aufgehoben und die Sache zu anderweiter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung, an das Bundespatentgericht zurückverwiesen.

    4.7 Zu den weiteren Überlegungen, die zu der vorstehenden, den erkennenden Senat bindenden Auslegung (§ 119 Abs. 4 PatG) geführt haben, wird auf die Begründung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2017 - X ZB 6/15 - verwiesen.

    Da beim Verfahren des Streitpatents jedoch beansprucht wird, dass der Wert für die Mindestöffnungsweite XM vom Anwender frei vorgegeben werden kann (siehe hierzu 4.6 und die Randnummer 11 im Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2017 - X ZB 6/15), werden vom Patentanspruch 1 nach Hauptantrag auch Verfahren beansprucht, die vom Verfahren nach Druckschrift E1 neuheitsschädlich vorweggenommen werden.

    Nichts anderes besagt die bereits im Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 1. März 2017 - X ZB 6/15 unter den Randnummern 17 und 18 getroffene Feststellung: "im Rahmen der Neuheitsprüfung kann daher nicht angenommen werden, dass Merkmal 3.2.2 nicht aus der E1 bekannt sei.".

    Denn auch bezüglich dieser Umformulierung des Anspruchswortlauts hat der Bundesgerichtshof im Beschluss X ZB 6/15 unter der Randnummer 19 bereits festgestellt, dass eine derartige Aufteilung des Stopppunktintervalls auf Oberbegriff und kennzeichnenden Teil zu keiner veränderten Beurteilung bei der Prüfung der Patentfähigkeit führen kann.

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